Anhang I Nr. 3 Buchst. b GefStoffVVerordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
§ 4 Abs. 6 Nr. 3 GefStoffVVerordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
im Falle einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher nach § 3 der Biostoffverordnung Hinzufügung des Symbols für Biogefährdung nach Anhang I der…
Art. 6 Abs. 2 Buchst. e 32000L0054Verwendung eines Symbols für Biogefährdung (siehe Anhang II) und geeigneter anderer Warnzeichen;
§ 1 Abs. 1 BioStoffVAnwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der…
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffVVerordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
§ 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3,