§ 17 Abs. 2 Nr. 1 SächsJagdGSächsisches Jagdgesetz
Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
§ 44 SJGGesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) Vom 27. Mai 1998
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich auch…
§ 39 Abs. 2 Nr. 3a BJagdGOrdnungswidrigkeiten
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont;
§ 35 SächsJagdGSächsisches Jagdgesetz
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz des Wildes und seiner…