§ 44 SJG
Wildverkehrsordnung und Schutz des Wildes
§ 44 SJG
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse. Abschnitt 10 Kreisjagdbeiräte und Jagdberater; Vereinigung der Jäger des Saarlandes
1.
die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
2.
das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib