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Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder
die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
§ 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
zur Abwehr einer Gefahr, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine terroristische Straftat begehen wird oder weil das Verhalten einer…
derer sich die Person nach Nummer 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte,
dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder
der Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5…
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner. Eine davon ist durch Rechtsprechung belegt.
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