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Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
§ 28 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht…
Die §§ 72 bis 75 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine…
§ 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.
den entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.