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An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
Die Enteignung setzt voraus, daß
das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.