§ 594f BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§ 568 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
§ 650h BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.
§ 59 Abs. 2 SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
§ 623 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist…