BKompV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 BKompVInkrafttretenVerordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung § 17Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.