(XXXX) BKOrgErl 1987
Dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit werden übertragen: Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
1.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zuständigkeit für Mutterschutz
2.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern die allgemeine Zuständigkeit für Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung, einschließlich der Frauenförderung in der Bundesverwaltung.