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Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
die Übermittlung der Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, an den Hersteller nach § 15 Nummer 1 des…
die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer mitgeteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt zu…
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu…
die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.