§ 15 Nr. 1 BKrFQGDatenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
§ 14 BKrFQGInhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
§ 17 BKrFQGDatenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die vom…
§ 24 Abs. 4 BKrFQGZulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des…