Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.