BlauSchimmelV 1978 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 BlauSchimmelV 1978Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks § 2§ 4 Das Züchten und Halten des Blauschimmelpilzes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten. § 2§ 4