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Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Empfängliche Tiere:Wiederkäuer,
Vektor:Insekten der Gattung Culicoida,
Epizootiologische Nachforschungen:Nachforschungen zur Ermittlung
der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,
der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.