§ 2 Abs. 2 FinDASaSatzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten oder der Präsidentin ist ein…
§ 6 Abs. 4 FinDAGGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
§ 2 Abs. 1 BLESSatzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer…
§ 21h GVGGerichtsverfassungsgesetz
Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch…
§ 4 Abs. 1 BAPostGGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht.…