BLESV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 BLESVVerordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Eingangsformel§ 2 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhält die anliegende Satzung. Eingangsformel§ 2