§ 65 BLGFür die Kosten des Festsetzungsverfahrens gilt § 48 entsprechend.
§ 63 BLGDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2 und 4) sinngemäß.
§ 62 Abs. 3 BLGAuf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61 sinngemäß anzuwenden.
§ 49 BLGEntschädigung und Ersatzleistung werden durch die Anforderungsbehörden festgesetzt.