BLG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 63 BLGBundesleistungsgesetz · Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt § 62§ 64 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (§ 17 Abs. 2 und 4) sinngemäß.