§ 80 BLGDie Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 finden Anwendung.
§ 73 Abs. 2 BLG§ 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 81 Abs. 1 BLGFür die Durchführung der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35, 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39, 40, 44, 46 und 47.
§ 71 Abs. 3 BLGNach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur Verfügung zu stellen
§ 66 Abs. 1 BLGWenn uniformierte Verbände oder Einheiten (Truppen), die berechtigt sind, im Bundesgebiet Manöver oder andere Übungen abzuhalten, solche Manöver oder andere…