§ 68 BLG
Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.
Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen.
bebauten Grundstücken;
Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;
Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten;
Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
Friedhöfen;
Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;
Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;
Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;
Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.
Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.