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Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 286 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Blies“ (L 6609-305) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Schutzgebiet liegt in der Stadt Blieskastel, Gemarkungen Bierbach, Webenheim, Lautzkirchen, Blieskastel und Neualtheim, in der Gemeinde Gersheim, Gemarkungen Walsheim, Herbitzheim, Bliesdalheim, Gersheim und Reinheim, in der Stadt Homburg, Gemarkungen Beeden-Schwarzenbach, Homburg, Wörschweiler und Einöd, in der Gemeinde Kirkel, Gemarkungen Altstadt und Limbach, der Stadt Neunkirchen, Gemarkung Kohlhof und in der Stadt Bexbach, Gemarkung Niederbexbach.
Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,[2] die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1:2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Jeweils eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Blieskastel, der Gemeinde Gersheim, der Stadt Homburg, der Gemeinde Kirkel, der Stadt Neunkirchen und der Stadt Bexbach. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.