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Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 198,11 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Bliesaue zwischen Blieskastel und Bliesdalheim“ (N 6709-302) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Das Schutzgebiet umfasst Flächen der Stadt Blieskastel, Gemarkungen Blickweiler, Breitfurt, Mimbach und Wolfersheim, sowie Flächen der Gemeinde Gersheim, Gemarkung Bliesdalheim, und liegt im Bliestal zwischen der Straßenbrücke der B 423 in Blieskastel und der Kläranlage nördlich von Bliesdalheim. Das Gebiet erstreckt sich über den südlichen Abschnitt der Bliestalweitung mit einer ausgedehnten, im Buntsandstein und Muschelkalk angelegten Überflutungsaue mit Röhrichten, Großseggenrieden, mesotrophen Feucht- und Nasswiesen/-brachen und Auenwäldern.
Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1 : 2.000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Je eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Blieskastel und der Gemeinde Gersheim. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.