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Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz. Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung erfolgen durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die von der Obersten Wasserbehörde nach § 103 Absatz 2 des Saarländischen Wassergesetzes vom 28. Juni 1960, zuletzt geändert durch Art. 1 Siebtes ÄndG vom 3. Dezember 2003[4] (Amtsbl. 2014 I S. 2)[5] erstellt werden. Die Oberste Wasserbehörde stellt das Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde her, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit Art- und Habitatvorkommen sicherzustellen; der Managementplan nach Absatz 1 übernimmt nachrichtlich diese Planungen.
Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.