§ 3 BlutArmV 2010
Untersuchungen
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde verschiedener Bestände zusammenkommen, virologisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,
Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgeburten virologisch oder Stuten, die abortiert haben, serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht werden,