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Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
einer Teilzeitbeschäftigung,
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, bis zu drei Jahre Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem, sowie
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren.
Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als insgesamt sechs Monaten.
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz…
„(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. § 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt.“
und kann in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 7 bis zu ihrer doppelten Dauer verlängert werden. Sie wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne…
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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