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Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.
Die Probezeit dauert drei Jahre.
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des betreffenden Laufbahnabschnitts entsprochen hat; es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr und sechs Monaten zu leisten.
Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als insgesamt sechs Monaten.
Der Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit ist den Beamtinnen und Beamten im Falle ihrer Bewährung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung ist in die Personalakte aufzunehmen.
Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.