§ 2 BMDVBeihÜbertrAnO
Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.