IV. Abs. 2 Nr. 2 DelegationsAnO BEVAnordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes den dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZustV FM NRWVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen
die Anweisung eines von § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung…
§ 16 Abs. 2 SBesGSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021*
Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
I. Nr. 4 Buchst. f DBBeamtRAnO 1976Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in…
§ 18 Abs. 2 LBesG NRWBesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.