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Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:
das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,
die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2,
die Anweisung eines von § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 18 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetz,
die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes,
die Entscheidungen gemäß § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 81 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen sind,
die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt sowie für Beurlaubungen gemäß § 72 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Einweisungsjahres gemäß § 5 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung,
die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,
die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 4 Nummer 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,
die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 3 und 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes,
die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes,
die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 durch modulare Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 5 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461),
die Durchführung des Auswahlverfahrens und Zulassung zum Talentförderprogramm „Master“ und damit zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 der Laufbahnverordnung,
die Durchführung des Auswahlverfahrens und Zulassung zum Talentförderprogramm „Jura“ mit dem Ziel einer beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2,
die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 79 des Landesbesoldungsgesetzes.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist für das Auswahlverfahren gemäß Absatz 1 Nummer 15 und 16 zuständig, auch wenn die Bewerbung durch eine Person eines anderen Geschäftsbereichs der Finanzverwaltung erfolgt.
Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 9.
Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind für die in ihren Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen zur Arbeitszeit gemäß §§ 60, 61 und 63 des Landesbeamtengesetzes,
Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes sowie Mutterschutz und Elternzeit gemäß § 46 des Beamtenstatusgesetzes und § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,
Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,
die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.
Das für Finanzen zuständige Ministerium ist zuständig für:
Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,
die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,
die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen,
die Konzeption aller Management-Select Verfahren für die Einstellung und den Wechsel in die Laufbahngruppe 2.2 sowie für die Führungskräfteauswahl in der Laufbahngruppe 2.1.
Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen…
Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41…
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
Für Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 48 Beamtenstatusgesetz,…
andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis 41…
die Übernahme gemäß § 16 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.