§ 5 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO
Vorbehaltsklausel
(1)
Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben.
(2)
Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.