Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 3 BMFStruBVfPAktV
§ 3 BMFStruBVfPAktVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen