Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich · Abschnitt 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
§ 8 BMLEHBGebV
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