BMMAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BMMAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.