§ 26 Nr. 1 BmTierSSchVEinfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Waren nach
§ 24a Abs. 2 BmTierSSchVEinfuhrverbot für bestimmte Waren
Absatz 1 gilt nicht für
§ 25 Abs. 5 BmTierSSchVBesondere Einfuhrverbote
§ 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 24 BmTierSSchVGenehmigungspflichtige Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.
§ 4 Nr. 1 BmTierSSchVAnzeige und Registrierung
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder