BmTierSSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 BmTierSSchVGenehmigungspflichtige EinfuhrVerordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren · Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 § 23a§ 24a Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.