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Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit
ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und
das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union…
das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die…
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten…
Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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