Anlage 1 BmTierSSchV
(zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote