§ 1 BMVBSDelegatAnO
Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen: Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.