Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (nachstehend "Bund" genannt) und dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten (nachstehend "Land" genannt) vom 21. Mai/2. Oktober 2002
Soweit der Geschäftsbereich Bundesbau im LBL und die örtlichen Niederlassungen des LBL Mittel des Bundes bewirtschaften, hat der Bundesrechnungshof ein unmittelbares Prüfungsrecht.
§ 6 BMVBWKostVerwAbk SL
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