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Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäftigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der diesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus.
als Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen im Verteidigungs- und Spannungsfall, bei Verwendungen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie beim Vollzug sonstiger gesetzlicher Aufgaben, insbesondere Gefechts-, Aufklärungs- und Überwachungshandlungen sowie Wach- und Sicherungsaufgaben,
als Einsatzunterstützungstätigkeiten bei den Maßnahmen zur Sicherstellung unmittelbarer Einsätze, insbesondere logistischer Unterstützung, Führungs- und Fernmeldeunterstützung, Erbringung von Leistungen zur Betreuung und Fürsorge sowie administrativer Unterstützung, und
als Einsatzvorbereitungstätigkeiten bei allen auf den Einsatz- und die Einsatzunterstützung bezogenen, diesen vorausgehenden Handlungen, insbesondere Übungen und Ausbildungen,
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend…
jeden Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich…
jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von…
Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Bundesamt für Verfassungsschutz, bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivilschutzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.