Erwägungsgrund 3 32019R0833
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden „Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates angenommen wurde. Eine Änderung des Übereinkommens wurde am 28. September 2007 angenommen und mit dem Beschluss 2010/717/EU des Rates genehmigt.