§ 34 SächsNatSchGSächsisches NaturschutzgesetzRechtsbehelfe (zu § 64 BNatSchG)Zitatstelle…gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.Sächsisches Naturschutzgesetz