§ 1 Abs. 2 VRegVVerordnung über das Zentrale Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:
§ 58d Abs. 2 BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU)…
§ 65 Abs. 5 BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
§ 81 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
§ 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt…
§ 69 Abs. 3 BZRGGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Eintragungen nach § 11, die vor dem 1. Oktober 2002 erfolgt sind, werden nach 20 Jahren aus dem Zentralregister entfernt. Die Frist beginnt mit dem Tag der…