§ 18d Abs. 1 BNotOKosten des Zugangs zu Forschungszwecken
Für den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit…
§ 18a Abs. 1 BNotOZugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang zu Inhalten notarieller…
§ 18b Abs. 1 BNotOForm des Zugangs zu Forschungszwecken
Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu gewähren, soweit nicht
§ 1 Nr. 7 NotVO NRWVerordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen
die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, die Form des Zugangs, den Schutz von Inhalten beim…
Anlage 1 GNotKGGesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Teil 2 Notargebühren