§ 16 BNotO
Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
(1)
Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2)
Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.