§ 116 BNotOBundesnotarordnungSondervorschriften für einzelne LänderZitatstelle…hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die…Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 12 SN-3391Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der BundesnotarordnungZuständigkeit der AufsichtsbehördenZitatstelledie Genehmigung einer vorübergehenden Amtsniederlegung eines Notars (§ 48b Absatz 1 der Bundesnotarordnung),Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
§ 121 BNotOBundesnotarordnungÜbergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48cZitatstelle…am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, jedoch einen Antrag nach § 48b Absatz 2 Satz 1 nicht mehr fristgerecht stellen könnten, können diesen noch in der Zeit vom 1. Juli bis 30.…Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c
§ 121 BNotOBundesnotarordnungÜbergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48cZitatstelle…Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu geben ist. Erfolgt eine erneute…Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c
§ 4 BNotOBundesnotarordnungBedürfnis für die Bestellung eines NotarsZitatstelle…Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet.Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 48c BNotOBundesnotarordnungEntscheidung über Anträge nach § 48bZitatstelleÜber Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze…Entscheidung über Anträge nach § 48b
§ 48c BNotOBundesnotarordnungEntscheidung über Anträge nach § 48bZitatstelle…folgenden Monats. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.Entscheidung über Anträge nach § 48b
§ 48c BNotOBundesnotarordnungEntscheidung über Anträge nach § 48bZitatstelleÜber Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze…Entscheidung über Anträge nach § 48b
§ 8 SN-3391Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der BundesnotarordnungAnrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bewerbung um eine NotarstelleZitatstelle…Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung auf die bisherige Amtstätigkeit bis zu Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen.Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Art. 1 SN-11148Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz und der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger VorschriftenÄnderung der Verordnung zur Ausführung der BundesnotarordnungZitatstelledie Genehmigung einer vorübergehenden Amtsniederlegung eines Notars (§ 48b Abs. 1 BNotO),Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz und der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Art. 1 SN-17054Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der BundesnotarordnungZitatstelle…Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung auf die bisherige Amtstätigkeit bis zu Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen.“Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung