§ 35 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
§ 39 Abs. 3 BNotONotarvertretung
Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige…
§ 33 PAOPatentanwaltsordnung
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.
§ 56 Abs. 4 BNotONotariatsverwalter
In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht…
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BNotOAV SLVerordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 30. November 1993
die Bestellung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin zu seinem Vertreter oder seiner Vertreterin oder ihrem Vertreter oder ihrer…