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Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Notar oder die Notarin
die Bestellung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin zu seinem Vertreter oder seiner Vertreterin oder ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin nicht beantragen und
der Bestellung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin zum Vertreter oder zur Vertreterin eines anderen Notars oder einer anderen Notarin nicht zustimmen darf.
Die Zustimmung kann mit weiteren Auflagen verbunden oder befristet werden.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn nachträgliche Umstände eintreten, die bei ihrem Vorliegen zum Zeitpunkt der Erteilung die Versagung der Zustimmung gerechtfertigt hätten.