§ 79 BNotOOrgane
Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Generalversammlung.
§ 11 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand.
§ 89 BNotORegelung durch Satzung
Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen…
§ 63 Abs. 1 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
§ 80 BNotOPräsidium
Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare…