§ 65 Abs. 2 BNotOBildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den…
§ 71 Abs. 4 Nr. 1 BNotOKammerversammlung
die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
§ 66 Abs. 1 BNotOSatzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie…
Anlage II Kap III A III Nr. 2 Buchst. b EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Notarkammern gehören der Bundesnotarkammer an.
§ 72 BNotORegelung durch Satzung
Die näheren Bestimmungen über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten trifft die Satzung.